Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

MainTrail Guide by Sebastian Ball – MTB-Führungen und Guiding

Stand: 15.09.2026

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Durchführung von Mountainbike-Führungen, MTB-Guiding-Touren und damit zusammenhängende Dienstleistungen durch:

MainTrail Guide by Sebastian Ball
Inhaber: Sebastian Ball
Anschrift: Bürgstadter Straße 4a 63928 Eichenbühl
E-Mail: Main.trail@gmail.de
Telefon/WhatsApp: 015165176579

(2) Die Angebote richten sich, soweit im jeweiligen Angebot nicht anders angegeben, an Verbraucher und Unternehmer.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Veranstalter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Leistungsbeschreibung und Vertragsschluss

(1) Der Veranstalter bietet geführte Mountainbike-Touren und sonstige MTB-Guiding-Leistungen an. Art, Dauer, Treffpunkt, Schwierigkeitsgrad, Teilnehmerzahl und weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.

(2) Die Darstellung der Touren auf der Website stellt grundsätzlich kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Buchungsanfrage.

(3) Der Kunde kann eine Buchungsanfrage über die auf der Website angegebenen Kontaktmöglichkeiten, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, stellen.

(4) Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Veranstalter die Buchung ausdrücklich in Textform bestätigt. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erhält der Kunde dabei die wesentlichen Vertragsdaten, insbesondere Termin, Treffpunkt, Leistungsumfang und Preis.

(5) Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistung bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise. Die Preise werden im jeweiligen Angebot angegeben.

(2) Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise für Verbraucher als Gesamtpreise einschließlich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Sofern der Veranstalter die Kleinunternehmerregelung anwendet, wird auf die entsprechende gesetzliche Regelung in der Rechnung hingewiesen.

(3) Das vereinbarte Teilnahmeentgelt ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, spätestens vor Beginn der Führung zu zahlen. Eine Zahlung vorab kann im Einzelfall vereinbart werden.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Veranstalter ist berechtigt, die Durchführung der Leistung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zu verweigern, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 4 Voraussetzungen für die Teilnahme und Ausrüstung

(1) Der Teilnehmer muss über ein für die geplante Tour geeignetes und verkehrssicheres Mountainbike sowie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung verfügen. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, wird kein Fahrrad vom Veranstalter gestellt.

(2) Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrrad technisch für die geplante Tour geeignet ist. Insbesondere müssen Bremsen, Reifen, Antrieb und sonstige sicherheitsrelevante Bauteile ordnungsgemäß funktionieren.

(3) Während der gesamten Führung besteht für alle Teilnehmer Helmpflicht.

(4) Der Teilnehmer muss über die für die jeweilige Tour erforderliche körperliche Fitness, Fahrtechnik und Erfahrung verfügen. Die im Angebot angegebene Schwierigkeit der Tour ist zu berücksichtigen. Bei Unsicherheiten muss der Teilnehmer vor der Buchung Rücksprache mit dem Veranstalter halten.

(5) Der Teilnehmer hat den Veranstalter vor Beginn der Tour über Umstände zu informieren, die für die sichere Durchführung relevant sein können, insbesondere über fehlende Fahrpraxis, erhebliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit oder technische Mängel am Fahrrad.

(6) Der Veranstalter kann die Teilnahme verweigern oder eine Tour abbrechen, wenn der Teilnehmer erkennbar nicht über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt, sicherheitsrelevante Anweisungen nicht beachtet, unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen steht oder durch sein Verhalten sich selbst oder andere erheblich gefährdet. Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

(7) Die Mitnahme von Kindern und Jugendlichen ist nur nach vorheriger Absprache und unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften sowie der Anforderungen an die Sicherheit und Aufsicht zulässig. Bei Minderjährigen ist grundsätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 5 Durchführung der Tour und Sicherheit

(1) Der Veranstalter plant und führt die vereinbarte MTB-Tour unter Berücksichtigung der erkennbaren örtlichen Gegebenheiten, der Wetterlage und der individuellen Voraussetzungen der Teilnehmer durch.

(2) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die berechtigten Sicherheitsanweisungen des Veranstalters zu beachten und sein Fahrverhalten an die örtlichen Bedingungen, das eigene Können sowie die Fähigkeiten der übrigen Gruppe anzupassen.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, die Route, den Schwierigkeitsgrad oder den Ablauf einer Tour angemessen anzupassen, wenn dies aus Sicherheitsgründen, aufgrund der Wegverhältnisse, von Sperrungen, der Wetterlage oder aus vergleichbaren sachlichen Gründen erforderlich ist. Die vereinbarte Leistung darf dadurch nicht ohne sachlichen Grund wesentlich verändert werden.

(4) Die Teilnehmer haben die geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen des Straßenverkehrs, die örtlichen Wegeregeln sowie bestehende Fahrverbote und Sperrungen einzuhalten. Wege und Grundstücke dürfen nur im Rahmen der jeweils geltenden Berechtigungen befahren werden.

(5) Das Mountainbiken ist eine Sportart mit typischen, auch bei sorgfältiger Planung und Durchführung nicht vollständig vermeidbaren Risiken. Hierzu können unter anderem Stürze, Kollisionen, unebene oder rutschige Untergründe, Wurzeln, Steine, Äste, herabfallende Gegenstände, wechselnde Wetterbedingungen und andere natürliche Gefahren gehören. Der Teilnehmer wird über die für die konkrete Tour erkennbaren wesentlichen Risiken angemessen informiert.

(6) Die Kenntnis dieser typischen Risiken entbindet den Veranstalter nicht von seinen gesetzlichen Pflichten, insbesondere von der Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Planung und Durchführung der vereinbarten Leistung.

§ 6 Haftung des Veranstalters

(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie gelten insbesondere nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Teilnehmers, auf der Nichtbeachtung berechtigter Sicherheitsanweisungen oder auf einem vom Teilnehmer zu vertretenden unsachgemäßen Verhalten beruhen. Eine Haftung des Veranstalters für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.

(7) Für persönliche Gegenstände, Fahrräder und sonstige Ausrüstung des Teilnehmers haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine weitergehende Verwahrung oder Bewachung wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 7 Rücktritt und Stornierung durch den Kunden

(1) Der Kunde kann eine gebuchte Tour vor Beginn in Textform, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, stornieren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung beim Veranstalter.

(2) Sofern im individuellen Angebot keine abweichenden Stornierungsbedingungen vereinbart wurden, gelten folgende Regelungen:

a) Bei einer Stornierung bis einschließlich 48 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Tour fallen keine Stornierungskosten an.

b) Bei einer Stornierung weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Beginn können 50 % des vereinbarten Teilnahmeentgelts als angemessene Stornopauschale verlangt werden.

c) Bei Nichterscheinen des Teilnehmers ohne vorherige Stornierung können bis zu 100 % des vereinbarten Teilnahmeentgelts als Stornopauschale verlangt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

(4) Der Veranstalter muss sich ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der freigewordenen Leistung anrechnen lassen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

(5) Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung oder zum Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(6) Gesetzliche Widerrufs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Soweit für eine konkrete, terminierte Freizeitdienstleistung kein Widerrufsrecht besteht, wird der Kunde hierüber vor Vertragsschluss gesondert informiert, soweit eine solche Information gesetzlich erforderlich ist.

§ 8 Absage oder Änderung durch den Veranstalter

(1) Der Veranstalter kann eine Tour aus sachlich gerechtfertigten Gründen absagen, verschieben oder die Route ändern, wenn eine sichere oder vertragsgemäße Durchführung nicht gewährleistet werden kann. Hierzu gehören insbesondere Unwetter, Sturm, erhebliche Astbruchgefahr, extreme Witterungsverhältnisse, unpassierbare Wege, behördliche oder sonstige rechtmäßige Wegesperrungen sowie andere erhebliche Sicherheitsrisiken.

(2) Soweit es die Umstände ermöglichen, informiert der Veranstalter den Kunden über eine Absage oder wesentliche Änderung möglichst frühzeitig, nach Möglichkeit spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Beginn. Bei plötzlich eintretenden Gefahren kann eine kurzfristigere Information erforderlich sein.

(3) Im Falle einer Absage vor Beginn der Tour kann der Kunde zwischen einer kostenfreien Umbuchung auf einen verfügbaren Alternativtermin und der Erstattung bereits gezahlter Beträge für die nicht erbrachte Leistung wählen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Alternativtermin besteht nicht.

(4) Muss eine Tour während der Durchführung aus Sicherheitsgründen abgebrochen oder wesentlich geändert werden, entscheidet der Veranstalter unter Berücksichtigung der Sicherheit der Teilnehmer über das weitere Vorgehen. Soweit die vereinbarte Leistung nicht oder nur teilweise erbracht wird, richten sich etwaige Ansprüche auf Minderung oder Erstattung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.

(5) Ein Gutschein kann dem Kunden als freiwillige Alternative zu einer geschuldeten Erstattung angeboten werden. Die Erstattung darf nicht ohne gesetzliche Grundlage durch die ausschließliche Ausgabe eines Gutscheins ersetzt werden.

(6) Der Veranstalter haftet für eine Absage oder einen Abbruch nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung ist insbesondere nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Ursache in einer Wetterlage oder einem anderen äußeren Umstand liegt.

§ 9 Verhalten bei Unfällen und Notfällen

(1) Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, sich bei einem Unfall oder einer akuten Gefahrensituation so zu verhalten, dass weitere Schäden möglichst vermieden werden, und den Anweisungen des Veranstalters Folge zu leisten.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt und verpflichtet, bei einem Unfall oder einer akuten Gefahrensituation angemessene Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen zu veranlassen, soweit dies erforderlich und zumutbar ist.

(3) Der Teilnehmer muss dem Veranstalter vor Beginn der Tour eine aktuelle Notfallkontaktmöglichkeit mitteilen, sofern dies für die konkrete Tour und deren sichere Durchführung erforderlich ist.

(4) Der Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, eine für seine persönlichen Bedürfnisse geeignete Unfall-, Kranken- oder Haftpflichtversicherung abzuschließen. Gesetzliche Ansprüche gegen den Veranstalter bleiben davon unberührt.

§ 10 Datenschutz und Kommunikation

(1) Personenbezogene Daten des Kunden werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Veranstalters auf der Website.

(2) Der Veranstalter darf die vom Kunden angegebenen Kontaktdaten verwenden, soweit dies zur Bearbeitung von Buchungsanfragen, zur Vertragsdurchführung oder zur Information über Änderungen einer gebuchten Tour erforderlich ist.

(3) Eine Kontaktaufnahme über WhatsApp erfolgt nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates eingeschränkt werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird mit Verbrauchern nicht getroffen, soweit sie gesetzlich unzulässig ist.

(3) Für Streitigkeiten mit Unternehmern kann, soweit gesetzlich zulässig, der gesetzliche Gerichtsstand des Veranstalters vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf gegebenenfalls einer gesonderten wirksamen Vereinbarung.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Änderungen und Ergänzungen individueller Vertragsvereinbarungen bedürfen der vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Form. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.